Die Wahl, Bestätigung und Weihe des Abtes
oder der Äbtissin

 

Im Zisterzienserorden der strengen Observanz

 

Vom Generalkapitel der Äbte OCSO im Jahr 1974 approbiert und den Normen des Kirchenrechts und der Ordenskonstitutionen angepasst.

 

Vorbemerkung:

Die Bestellung eines Abtes bzw. einer Äbtissin umfasst drei Akte: zuerst die Wahl, dann die Bestätigung und Einsetzung und zuletzt die Weihe. Alles, was hier über die Bestellung und Bestätigung eines Abtes gesagt wird, gilt auch für eine Äbtissin, mit Ausnahme der an entsprechender Stelle angeführten Änderungen. Es gilt auch mit entsprechenden Anpassungen für einen Prior beziehungsweise eine Priorin eines selbständigen oder einfachen Priorats.

 

Die Wahl

 

1. Bei Sedisvakanz nach dem Tod eines Abtes oder kurz vor dem Ende seiner Amtszeit bestimmt der Vorgesetzte, dem es vom Recht her zukommt, einen geeigneten Tag für die bevorstehende Wahl, teilt ihn mit und ruft alle Wähler nach den Normen des Rechts zusammen.

In diesen Tagen werden die Brüder angehalten, nicht nur vermehrt zu beten und gute Werke zu üben, sondern sie werden auch gründlich mit dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht bezüglich der Wahl vertraut gemacht.

 

2. Zu passender Stunde und zu einer günstigen Zeit vor dieser Wahl - etwa am Vortag nach der Vesper - ruft der Wahlvorsitzende die Wähler zusammen. Ist er dazu delegiert, so wird, soweit möglich, zuerst das Delegationsschreiben vorgelesen. Nach einer kurzen Ansprache des Wahlvorsitzenden werden in geheimer Abstimmung drei (oder wenigstens zwei) Skrutatoren aus diesem Wahlgremium gewählt. Die Gewählten haben das Recht, diese Wahl anzunehmen oder abzulehnen; lehnt einer ab, wird ein anderer gewählt. Unter den Gewählten ist der älteste oder erste Skrutator jener, der die meisten Stimmen bekommen hat.

Darüber hinaus steht dem Wahlvorsitzenden die Wahl und Bestellung eines Sekretärs (Notars) und zweier Zeugen zu; es ist üblich, nach Möglichkeit solche zu bestimmen, die dem Wahlgremium nicht angehören.

 

3. Die Mitglieder des Konventkapitels müssen nach den Normen der Konstitutionen in geheimer Abstimmung ihren Wunsch äußern, ob sie eine Abtwahl auf unbestimmte Zeit oder auf sechs Jahre wollen.

 

4. Am Tag der Wahl wird die Konventmesse als Votivmesse vom Heiligen Geist gefeiert, nach den Normen der Allgemeinen Einführung in das Messbuch, mit (Gloria und) den vorgesehenen Gebeten. Bei dieser Messe, der der Wahlvorsitzende vorsteht, sind alle Wähler anwesend und kommunizieren nach Möglichkeit, auch Sekretär und Zeugen nehmen daran teil.

 

Soll am selben Tag unmittelbar nach der Installierung auch die Abtsweihe des Gewählten erfolgen, kann die Messe vom Heiligen Geist vor dem vorbereitenden Kapitel gefeiert werden.

 

DAS WAHLKAPITEL

 

5. Zur festgesetzten Stunde kommen alle Wähler auf das Glockenzeichen hin im Kapitelsaal oder an einem anderen geeigneten Ort zusammen. Von diesem Augenblick an bis zum Abschluss der Wahl darf keiner von ihnen Kontakt mit irgendeiner Person außerhalb des Wahlgremiums haben.

 

Soll die Installierung unmittelbar folgen, werden auf dem Tisch das Evangelienbuch, die Kirchenschlüssel und das Klostersiegel auf einer Schale bereitgelegt, ebenso das äbtliche Brustkreuz.

 

Der Wahlvorsitzende beginnt mit dem Vers Die Hilfe Gottes... oder einem anderen, worauf alle antworten: Amen. Wurde die Votivmesse vom Heiligen Geist am Vortag gefeiert, so wird nun zuerst der Hymnus Veni Creator Spiritus gesungen, an den der Wahlvorsitzende das Gebet Gott, du hast die Herzen deiner Gläubigen... anfügt.

 

6. Danach wird aus der heiligen Regel das 64. Kapitel Über die Einsetzung des Abtes gelesen, das der Wahlvorsitzende kurz auslegt, um in den Wählern den Geist des Glaubens und der Unterscheidungsgabe zu stärken, damit sie für das Haus Gottes einen würdigen Verwalter bestellen.

 

7. Danach verliest der Kantor (oder der Sekretär) die Liste aller Wähler nach ihrem Eintrittsalter. Jeder der aufgerufenen Wähler erhebt sich und sagt: Hier bin ich.  Ist ein Wahlberechtigter abwesend, muss der Prior oder ein anderer Mönch dem Wahlvorsitzenden den Grund angeben. Am Schluss der Aufrufung wird die Zahl der Wähler öffentlich bekannt gegeben. Die Anwesenden können einen Eid leisten, wenn der Vorsitzende das für angemessen hält.[1]

 

8. Darauf schreitet man zur Wahl. Der Kantor teilt jedem einzelnen Wähler, angefangen bei den Skrutatoren, die Stimmzettel aus. Diese können so vorbereitet werden, dass beispielsweise die Namen aller Wähler angeführt werden, sodass jeder einzelne Wähler  den Namen dessen, dem er seine Stimme geben möchte, nur einzurahmen  oder anzukreuzen braucht. Außerdem muss auf den Stimmzetteln Platz bleiben, damit man auch den Namen eines anderen, der nicht an der Wahl teilnimmt, und den Namen seines Klosters einfügen kann (Postulation).

 

9. Der erste Skrutator nimmt die Wahlurne, die von einem jüngeren Skrutator abgedeckt wurde, und dreht sie um, damit man sieht, dass sie leer ist. Danach stellt er sie wieder hin und schließt sie.

 

10. Auf die Weisung des Wahlvorsitzenden hin begeben sich die  Skrutatoren nun mit ihrem Stimmzettel zu dem für die Wahl vorbereiteten Tisch, geben ihre Stimme geheim ab und legen ihren Stimmzettel vor den Zeugen in die Wahlurne auf dem Tisch. Dann setzen sie sich an diesen Tisch. Die anderen Wähler geben ihre Stimme auf gleiche Weise ab und verlassen dann den Wahlraum.

 

11. Falls ein kranker Mitbruder im Haus bei der Wahlhandlung nicht anwesend sein kann, gehen die Skrutatoren mit den Zeugen und dem Sekretär zu ihm, damit auch er seine Stimme abgeben kann.

 

12. Sind alle Stimmen abgegeben, durchmischt der erste Skrutator die Stimmzettel, nimmt sie aus der Wahlurne und zählt sie, um festzustellen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmt. Ist ein überzähliger Stimmzettel vorhanden, ruft der Wahlvorsitzende sofort die Wähler zurück und erklärt die Wahl für ungültig. Dann werden die Stimmzettel vernichtet, und die Wahl wird wiederholt.

 

13. Stimmt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, öffnet der erste Skrutator die Zettel, liest sie still und reicht sie auch den anderen Skrutatoren zum stillen Lesen. Jeder von ihnen notiert die den Einzelnen gegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird nach den Normen der Konstitutionen festgestellt und dem Wahlvorsitzenden und den Zeugen bekannt gegeben.

 

14. Sind so alle Stimmen ausgezählt und ausgewertet und die Wähler inzwischen in den Raum zurückgerufen worden, liest der erste Skrutator das Wahlergebnis vor und beginnt bei dem, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Am Ende spricht er:

 

Nach Abzug von X ungültigen Stimmen

beträgt die von unserem Recht geforderte Mehrheit X Stimmen.

Also

  ist keine Wahl oder Postulation zustande gekommen.

– ist gemäß den Konstitutionen Pater N., der X. Stimmen erhalten hat, gewählt (postuliert) worden.

 

Falls der erste Skrutator gewählt wurde, übernimmt der zweite Skrutator die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

 

15. Ist weder eine Wahl noch eine Postulation zustande gekommen ist, wird von neuem zur Wahl geschritten. Der Wahlvorsitzende hat jedoch mit Zustimmung des Konventkapitels die Möglichkeit, die Zahl der Wahlgänge um des Wohls der Gemeinschaft willen zu begrenzen. Falls keine Wahl oder Postulation zustande gekommen ist, wird die Sitzung gemäß den Angaben in Nr. 18  geschlossen.

 

16. Nach erfolgter Wahl oder Postulation und ihrer Verkündigung durch den Skrutator erklärt der Wahlvorsitzende laut:

 

            Ich erkläre, dass Pater  N. in kanonischer Wahl zum rechtmäßigen Abt dieses            Klosters Unserer Lieben Frau  zu N. gewählt (postuliert) worden ist.

 

17. Ist der Gewählte (oder Postulierte) im Kapitel anwesend oder in der Nähe, ruft ihn der Wahlvorsitzende zu sich und fragt ihn kurz, ob er die Wahl (oder Postulation) annimmt. Der Gewählte  (oder Postulierte) bringt seine Bereitschaft, den Dienst des Abtes zu übernehmen, kurz und deutlich zum Ausdruck.

Ist der Gewählte (oder Postulierte) aber nicht anwesend und kann er nicht sofort herbeikommen, wird ihm die Wahl möglichst bald mitgeteilt, und man beendet vorerst die Wahlversammlung wie unten in Nr. 18.

Sollte der Gewählte (oder Postulierte) die Wahl entschieden und aus einem vernünftigen Grund ablehnen, kann er nicht zur Annahme gezwungen werden. In diesem Falle muss man zu einer neuen Wahl schreiten oder eine andere Regelung treffen nach den Normen der Konstitutionen.

 

Wo der Wahlvorsitzende die Vollmacht oder die Delegation hat, den Gewählten zu bestätigen, der Gewählte im Kapitel anwesend ist und die Wahl annimmt, erfolgt nach einer Pause, die lange genug ist, um die zeitlichen Professen und Novizen ins Kapitel zu rufen,  die Bestätigung, wie unten angegeben ist.

 

18. Muss aber die Bestätigung und Einsetzung des Gewählten verschoben werden, wird das Wahlprotokoll vom Sekretär erstellt und öffentlich verlesen. Dann treten alle an den Tisch des Sekretärs und unterschreiben der Reihe nach, nämlich: Der Wahlvorsitzende, die Wähler, der Gewählte, die Zeugen und der Sekretär.  Falls es passend erscheint, spricht der Wahlvorsitzende das Gebet Herr, unser Gott[2] und nach dem Vers Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn (Adiutorium nostrum)oder einem anderen verlassen alle den Wahlraum. Die Wahlzettel und die anderen Wahlaufzeichnungen werden vom Sekretär oder jemand anderem sorgsam vernichtet. Eine Abschrift des Wahlprotokolls wird sobald wie möglich dem Generalabt übersandt.

 

 

Die Bestätigung und Einsetzung des Abtes

 

19. Solange der Gewählte oder Postulierte noch nicht bestätigt und eingesetzt wurde, hat er keinerlei Vollmacht, außer der dazu bevollmächtigte Obere delegiert sie ihm. Im Konvent nimmt er jedoch den Platz neben der Abtstalla ein.

20. Zur festgesetzten Stunde kommen alle Brüder, Professmönche und Novizen, auf das Glockenzeichen hin im Kapitelsaal zusammen. Es folgt nun die Bestätigung und Einsetzung des Neugewählten durch den Wahlvorsitzenden oder einen von der zuständigen Autorität Delegierten.

 

Üblicherweise wird der Vers Die Hilfe Gottes (Divinum auxilium) oder ein anderer gesprochen und aus der heiligen Regel das Kapitel 2 Wie der Abt sein soll vorgelesen. Danach richtet der Vorsitzende einige Worte an den Gewählten und bestätigt ihn oder erklärt ihn als von Rechts wegen bestätigt und zwar mit folgenden Worten:

 

            Ich, Frater N., bestätige dich kraft meiner Vollmacht als rechtmäßigen Abt      dieses Klosters Unserer Lieben Frau  zu N.

            (erkläre, dass du als rechtmäßiger Abt dieses  Klosters Unserer Lieben Frau von N. bestätigt bist)

            und übertrage dir seine Leitung.

 

21. Dann spricht der neu gewählte Abt das Glaubensbekenntnis und den Treueeid nach der vom Heiligen Stuhl vorgeschriebenen Form[3]. Eine Äbtissin ist nicht an diese Vorschrift gebunden; es hindert sie aber nichts, diese Formeln zu sprechen, wenn sie es will.

 

22. Darauf übergibt der Wahlvorsitzende dem neuen Abt die Kirchenschlüssel und das Klostersiegel mit folgenden Worten:

     

      Übernimm durch die Übergabe des Siegels und der Schüssel

      die volle Leitung dieses Klosters Unserer Lieben Frau von N.

      als sein rechtmäßiger Abt.

23. Danach lädt er ihn ein, sich auf den Platz des Abtes zu setzen, und wenn es Brauch ist, kann er ihm das Brustkreuz übergeben, schweigend oder mit folgenden Worten:

 

            Empfange dieses Zeichen des Kreuzes im Gedenken an Christus,

            als dessen Stellvertreter im Kloster dich der Glaube sieht.

 

24. Nun nimmt der neue Abt von jedem einzelnen Mönch die Erneuerung seines Gehorsamsversprechens entgegen. Ein jeder kniet  vor ihm nieder, legt seine gefalteten Hände in die Hände des Abtes und spricht:

 

            Vater (oder eine andere Anrede),

            ich verspreche dir Gehorsam

            nach der Regel des heiligen Benedikt bis zum Tod.

            (Brüder mit zeitlicher Profess sprechen statt „bis zum Tod“  „nach den Vorschriften           der Konstitutionen".)

 

Der Abt umarmt jeden Mitbruder und gibt ihm den Friedensgruß mit folgenden oder ähnlichen Worten:

            Und Gott schenke dir das ewige Leben. (oder Beharrlichkeit).

Am Schluss kann er auch die Novizen umarmen und an alle eine Ansprache richten.

 

25. Je nach Umständen bleiben dann alle im Kapitelsaal oder gehen zu zwei und zwei in Prozession zur Kirche. Im Kapitelsaal oder auf dem Weg zur Kirche singen sie zur Danksagung den Hymnus Te Deum oder einen anderen passenden Gesang.

 

Nach dem Hymnus spricht der Vorsitzende, zum neuen Abt gewendet:

            Allmächtiger, ewiger Gott, du allein tust große Wunder.

            Schenke deinem Diener N. und der ihm anvertrauten Gemeinschaft

            den Geist deiner heilbringenden Gnade.

            Gieße immerdar den Tau deines Segens über ihn aus,

            damit er dir in Wahrheit gefalle.

            Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.

 

Alle. antworten: Amen.

 

26. Ist das Wahlprotokoll noch nicht unterschrieben, unterschreiben jetzt oder zu einem günstigen Zeitpunkt alle, die an dieser Wahl teilgenommen haben, das Protokoll über Wahl, Bestätigung und Einsetzung, das der Sekretär erstellt und öffentlich verlesen hat, wie oben unter Nr. 18 angegeben ist. Andernfalls unterschreiben nur der Vorsitzende, der Abt, die Zeugen und der Notar das Protokoll über die Einsetzung und Bestätigung, ohne dass es öffentlich verlesen wird.

Die Abts- und Äbtissinnenweihe

 

27. Bei der Feier der Abtsweihe hält man sich an den Text des Römischen Pontifikale mit der Überschrift „Die Feier der Abts- und Äbtissinnenweihe“. Unbeschadet bleibt jedoch das Recht des Generalabtes, allen Äbten und Äbtissinnen des Ordens die Weihe zu erteilen. Ebenso wird an der Ordenstradition festgehalten, auch der Äbtissin wie dem Abt den Hirtenstab zu übergeben (Rituale Cisterciense, Westmalle 1949, L. VIII, c. V,1 und c. VI,9; außerdem die Apostolischen Konstitution Non mediocri vom 30. Juli 1902 und das Reskript der Ritenkongregation vom 8. Mai 1913).

 

28. Wird die Weihe am selben Tag oder am unmittelbar folgenden Tag von demselben Vorsteher erteilt, der der Wahl, Bestätigung und Einsetzung vorgestanden hat, so ist es angebracht, dass dieser bei der Bestätigung nach der Lesung der heiligen Regel und des Delegationsschreibens seitens der rechtmäßigen Autorität die Befragung durchführt, wie sie bei der Feier der Abtsweihe vorgesehen ist. Bei der Weihemesse wird der Gewählte dann nach der Homilie von zwei Mönchen vor den Sitz des Vorstehers geführt, und danach wird ohne jede Befragung sofort die Litanei gesungen, eingeleitet durch die Gebetseinladung des Vorstehers. Nach der Weihe und der Übergabe des Stabes empfängt der Abt vom Vorsteher und den anwesenden Äbten den Friedenskuss; den Mönchen gibt er den Friedenskuss jedoch nicht, weil er das kurz zuvor im Kapitel bei der Einsetzung schon getan hat. Falls die örtlichen Gegebenheiten es erlauben, führt der Vorsteher dann den Abt nach der Weihe zu seinem Platz im Chor.

 

Die Wahl des Generalabtes

 

29. Der Generalabt wird wie die übrigen Äbte gewählt (siehe oben). Die Wahl wird jedoch durch die zwei Generalkapitel der Äbte und der Äbtissinnen in getrennten Sitzungen durchgeführt. Als gewählt gilt der, der die absolute Mehrheit in beiden Generalkapiteln erhalten hat. Anstelle des 64. Kapitels der heiligen Regel werden die Nrn. 82 – 83 der Ordenskonstitutionen gelesen.

 

30. Sind so alle Stimmen ausgezählt und ausgewertet und die Wähler (Wählerinnen) inzwischen in den jeweiligen Sitzungsraum zurückgerufen worden, lesen der erste Skrutator und die erste Skrutatorin das Wahlergebnis vor und beginnen bei dem, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Am Ende sprechen sie – je nach den Gegebenheiten:

 

Nach Abzug von X ungültigen Stimmen

beträgt die von unserem Recht geforderte Mehrheit X Stimmen.

Also

A. hat keiner die erforderliche Mehrheit erhalten und es ist keine Wahl oder Postulation zustande gekommen.

(Es wird das Wahlergebnis im anderen Kapitel mitgeteilt)

Im Kapitel der Äbtissinnen (Äbte) hat Abt (Pater) N. X. Stimme(n) erhalten usw.

 

B. Abt (Pater) N. hat in unserem Kapitel die erforderliche Mehrheit erhalten.

(Es wird das Wahlergebnis im anderen Kapitel mitgeteilt)

Es ist jedoch keine Wahl oder Postulation zustande gekommen, weil er im Kapitel der Äbtissinnen (Äbte) diese Mehrheit nicht erhalten hat.

Denn in jenem Kapitel hat Abt (Pater) N. X. Stimme(n) erhalten usw.

 

C. Abt (Pater) N. hat in unserem Kapitel die erforderliche Mehrheit erhalten.

(Es wird das Wahlergebnis im anderen Kapitel mitgeteilt)

Die Wahl (oder Postulation) ist zustande gekommen, denn er hat auch die erforderliche Mehrheit im Kapitel der Äbtissinnen (Äbte) erhalten.

In jenem Kapitel hat Abt (Pater) N. X. Stimme(n) erhalten usw.

 

31. Nach der Wahl oder Postulation versammeln sich beide Kapitel im selben Sitzungssaal, und der Vorsitzende des Kapitels der Äbte (oder, wenn er gewählt wurde, der Abt des ältesten Klosters) erklärt:

 

Ich erkläre, dass Abt (Pater) N. in kanonischer Wahl (Postulation)

zum rechtmäßigen Generalabt des Zisterzienserordens der Strengen Observanz gewählt worden ist.

 

Ist der Gewählte (oder Postulierte) im Kapitel anwesend oder in der Nähe, ruft ihn der Wahlvorsitzende zu sich und fragt ihn kurz, ob er die Wahl (oder Postulation) annimmt. Der zum Generalabt Gewählte  (oder Postulierte) bringt seine Bereitschaft kurz und deutlich zum Ausdruck. Dann umarmt der Wahlvorsitzende (oder, wenn er gewählt wurde, der Abt des ältesten Klosters) den Neugewählten (oder Postulierten) und gibt ihm den Friedenskuss. Der Gewählte bedarf keiner Bestätigung.

 

32. Im Fall, dass die Wahl zustande gekommen ist, werden die Außenstehenden in den Sitzungssaal geholt, und der neue Generalabt legt das Glaubensbekenntnis und den Treueeid gemäß der vom Heiligen Stuhl vorgeschriebenen Formel ab[4]  und nimmt den Platz des Vorsitzenden ein.

 

Gleich darauf oder nach einer Ansprache singen alle feierlich das Te Deum. Nach diesem Hymnus spricht der Vorsitzende (oder, wenn er gewählt wurde, der Abt des ältesten Klosters) zum neuen Generalabt gewendet:

            Allmächtiger, ewiger Gott, du allein tust große Wunder.

            Schenke deinem Diener N. und der ihm anvertrauten Gemeinschaft

            den Geist deiner heilbringenden Gnade.

            Gieße immerdar den Tau deines Segens über ihn aus,

            damit er dir in Wahrheit gefalle.

            Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.

 

Alle. antworten: Amen.

 

Zu einem günstigen Zeitpunkt werden beide Generalkapitel zusammengerufen; Das vom Sekretär erstellte Wahlprotokoll wird öffentlich verlesen. Dann unterschreiben alle der Reihe nach, nämlich: Der neue Generalabt, der Wahlvorsitzende, die Wähler, Wählerinnen, die Zeugen und der Notar.  Die Wahlzettel und die anderen Wahlaufzeichnungen werden vom Sekretär oder jemand anderem sorgsam vernichtet.

 

33. Ist der zum Generalabt Gewählte (oder Postulierte) aber nicht im Generalkapitel anwesend und kann er nicht sofort herbeikommen, oder muss im Fall einer Postulation das Indult des Heiligen Stuhles abgewartet werden, so wird das Wahlprotokoll erstellt, vorgelesen und unterschrieben, wie oben unter Nr. 32 angegeben. Falls es passend erscheint, spricht der Wahlvorsitzende das Gebet Herr, unser Gott[5], und nach dem Vers Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn (Adiutorium nostrum) oder einem anderen verlassen alle den Wahlraum.

 

Ist der Gewählte oder der vom Heiligen Stuhl bestätigte Postulierte angekommen, versammeln sich zu einem passenden Zeitpunkt die beiden Generalkapitel gemeinsam, oder aber deren Delegierte und Zeugen. Sobald der neue Generalabt die Wahl (oder Postulation), sofern das noch nicht geschehen ist, öffentlich angenommen hat, legt er das Glaubensbekenntnis und den Treueeid ab und nimmt seinen Platz ein.

 

Nach dem Te Deum und dem Gebet wie in Nr. 32 wird die Urkunde erstellt und unterschrieben, und zwar wenigstens vom Generalabt, je zwei Zeugen aus beiden Kapiteln und dem Sekretär.

 

appendix

Eidesformeln:

 

Es können Eide geleistet werden, wenn dies für günstig gehalten wird.

 

a. Die Skrutatoren (und auch der Notar und die Zeugen) können folgenden Eid leisten:

Ich, Frater N. (jeder nennt seinen Namen), rufe Gott,

den Urheber von Treue und Wahrhaftigkeit, zum Zeugen an,

dass ich bei dieser Wahlhandlung wahrheitsgetreu,

ohne Betrug und List in guter Absicht handeln werde.

Ich werde niemand, dem es nicht von Rechtes wegen zusteht,

etwas über das Wahlgeschehen weitersagen.

 

Dann legt er die Hände auf das Evangeliar und spricht:

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen Händen berühre.

 

b. Alle Wähler können gemeinsam, an ihren Plätzen stehend, mit folgender Formel den Eid leisten:

Der erste Wähler legt die Hände auf das Evangeliar und spricht:

Ich, Frater N.,

schwöre und verspreche Gott, dem Allmächtigen,

denjenigen zum Abt zu wählen,

von dem ich glaube,

dass er unserem Kloster

in geistlichen und zeitlichen Belangen am besten dienen wird.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen Händen berühre.

 

Die anderen gehen zu zwei und zwei entsprechend dem Eintrittsalter zum Vorsitzenden, legen beide Hände auf das Evangeliar und sprechen:

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen Händen berühre.

 

Glaubensbekenntnis und Treueeid

Ich, N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubenskenntnis enthalten ist:

Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen

der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.

Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn,

aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht,

wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen,

eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen.

Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen

hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist

von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.

Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus,

hat gelitten und ist begraben worden,

ist am dritten Tag auferstanden nach der Schrift

und aufgefahren in den Himmel.

Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in

Herrlichkeit zu richten die Lebenden und die Toten;

seiner Herrschaft wird kein Ende sein.

Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht,

der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird,

der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.

Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.

Ich erwarte die Auferstehung der Toten

und das Leben der kommenden Welt. Amen

Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.

Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kir­che endgültig vorgelegt wird.

Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.

 

(Treueeid bei der Übernahme des Abtsamtes)

 

Ich, N.N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines Abtes von N. des Generalabtes), dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten

die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.

Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten

gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen,

in der ich berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschrif­ten zu verrichten.

Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist,

werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen;

deshalb werde ich alle Lehren mei­den, die dem Glaubensgut widersprechen.

Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern

und zur Einhal­tung aller kirchlichen Gesetze anhalten,

vor allem jener, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.

In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten,

was die Bi­schöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen

oder als Leiter der Kirche festsetzen.

Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts

werde ich den Diözesanbischöfen gern bei­stehen,

um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist,

in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.

Dann legt er die Hände auf das Evangeliar und spricht:

 

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen

berühre.

 

Abtwahl im Zisterzienserorden

 (Dieser Ritus wurde 1994 von der Ordenssynode O.Cist. gutgeheißen und 1995 vom Generalkapitel O.Cist. bestätigt).

1. Die Bestellung des Abtes umfasst drei Akte: die Wahl, die Bestätigung (sofern sie gleich vorgenommen werden kann) und die Einsetzung (Installation). Alles, was hier über die Bestellung des Abtes gesagt wird, gilt auch für eine Äbtissin, mit Ausnahme der an entsprechender Stelle angeführten Änderungen.

Die Wahl

DAS WAHLVORBEREITUNGSKAPITEL (WO ES ÜBLICH IST)

2. Vor der eigentlichen Wahl des Abtes kann ein vorbereitendes Kapitel gehalten werden. Zu einem passenden Zeitpunkt, beispielsweise vor oder nach der Vesper des Vortags, ruft der Wahlvorsitzende die Wähler zusammen. Nach der Lesung des 2. und 64. Kapitels (Verse: 1a, 2,7-22) der heiligen Regel sowie der Artikel der Konstitutionen, die von der Wahl des Abtes handeln, richtet er eine kurze Ansprache an die Versammelten.

3. Gleich danach werden die zwei jüngsten feierlichen Professen zu Skrutatoren (Stimmenzählern) ernannt, außer das Kapitel möchte sie wählen.

4. Nach dem Urteil des Wahlvorsitzenden oder auf Verlangen der Mehrheit der Wähler kann bei diesem Vorbereitungskapitel eine so genannte Vorwahl stattfinden, bei der es darum geht, die Ansichten der Wähler festzustellen. Diese Vorwahl, die aber keinerlei rechtliche Folgen hat, wird praktisch wie die eigentliche Wahl durchgeführt (siehe unten Nrn. 12 ff.).

                                                                     

DIE KONVENTMESSE VOM HEILIGEN GEIST

5. Am Tag der Abtwahl wird die Konventmesse als Votivmesse vom Heiligen Geist gefeiert, gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch. An dieser Messfeier nehmen alle Wähler als Mitfeiernde oder Konzelebranten teil.

6. Zur festgesetzten Stunde kommen alle Wähler auf das Glockenzeichen hin im Kapitelsaal oder an einem anderen geeigneten Ort zusammen.

7. Dann singen alle kniend den Hymnus Veni, creator spiritus. Der Wahlvorsitzende stimmt ihn an und der Konvent fährt fort, wobei die einzelnen Strophen jeweils vom Kantor begonnen werden. Am Ende des Hymnus erhebt sich der Wahlvorsitzende und singt:

V. Sende aus deinen Geist, so wird alles erschaffen.

R. Und du erneuerst das Antlitz der Erde..

Lasset uns beten. (kurze Stille)

Gott, du hast die Herzen deiner Gläubigen

durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes gelehrt.

Gib, dass wir in diesem Geist erkennen, was recht ist,

und allezeit seinen Trost und seine Hilfe erfahren.

Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.

Alle antworten: Amen.

Falls die Terz der Wahl vorausgeht, wird der Hymnus Veni, creator spiritus dort gesungen und hier dann weggelassen.

 

8. Nach der Lesung des 2. und 64. Kapitels (Verse: la,2,7-22) der heiligen Regel sowie der Artikel der Konstitutionen, die von der Wahl des Abtes handeln - sofern kein Wahlvorbereitungskapitel stattgefunden hat - gibt der Wahlvorsitzende eine kurze Erläuterung und ermahnt die Wähler, bei der Wahl nur Gott und das Wohl der Gemeinschaft vor Augen zu haben.

 

Sofern kein Wahlvorbereitungskapitel stattgefunden hat, werden jetzt gleich die zwei jüngsten feierlichen Professen zu Skrutatoren (Stimmenzählern) ernannt, außer das Kapitel möchte sie wählen.

Im Wahlraum ist auch der Sekretär (Notar) anwesend, der über alle Wahlhandlungen ein genaues Protokoll anfertigt. Wo es üblich ist, können auch zwei Zeugen hinzu gerufen werden.

Daraufhin gibt der Wahlvorsitzende oder der Sekretär ganz genaue Anweisungen über die Vorgangsweise bei der Wahl und über alles, was im Kodex des Kanonischen Rechtes und in den Konstitutionen vorgeschrieben ist. Hat jetzt ein Wähler noch einen Zweifel bezüglich der rechtlichen Situation bei der Wahl, kann er diesen klären lassen.

 

9. Danach verliest der Kantor oder der Sekretär die Liste aller Wähler nach ihrem Eintrittsalter. Jeder der aufgerufenen Wähler erhebt sich und sagt: Hier bin ich.  Ist ein Wahlberechtigter abwesend, muss der Prior oder ein anderer Mönch dem Wahlvorsitzenden den Grund angeben. Wo die jeweiligen Konstitutionen es erlauben, dass ein abwesender Mönch seine Stimme einem anderen übertragen darf (Prokuratorenstimme), muss der Vertreter eines abwesenden Wählers dem Wahlvorsitzenden das Delegationsschreiben vorlegen.

 

10. Darauf folgt, wo es üblich ist, die Ablegung der Eide. Zuerst kann der Wahlvorsitzende den Eid ablegen, wenn er es will. Er legt seine Hände auf das aufgeschlagene Evangeliar und spricht:

 

Als erster rufe ich, Frater N., Vorsitzender dieser Wahl,

Gott, den Urheber der Wahrhaftigkeit, zum Zeugen an,

dass ich mich bei dieser Wahlhandlung

wahrheitsgetreu und in guter Absicht

ohne Ansehen der Person

an die Gesetze der Kirche und des Ordens halten werde.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, (die ich mit meinen Händen berühre).

 

Dann treten die beiden Skrutatoren vor den Wahlvorsitzenden hin und können folgenden Eid ablegen:

 

Ich, Frater N. (jeder nennt seinen Namen), rufe Gott,

den Urheber von Treue und Wahrhaftigkeit, zum Zeugen an,

dass ich bei dieser Wahlhandlung wahrheitsgetreu,

ohne Betrug und List in guter Absicht handeln werde.

Ich werde niemand, dem es nicht von Rechtes wegen zusteht,

etwas über das Wahlgeschehen weitersagen.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, (die ich mit meinen Händen berühre).

11. Darauf können alle Wähler, an ihren Plätzen stehend, gemeinsam folgenden Eid ablegen:

 

Ich, Frater N.,

schwöre und verspreche Gott, dem Allmächtigen,

denjenigen zum Abt zu wählen,

von dem ich glaube,

dass er unserem Kloster

in geistlichen und zeitlichen Belangen am besten dienen wird.

Dann treten alle Wähler einzeln gemäß ihrem Eintrittsalter vor den Wahlvorsitzenden, legen beide Hände auf das Evangeliar und sprechen:

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, (die ich mit meinen Händen berühre).

 

12. Darauf schreitet man zur Wahl. Der Kantor teilt mit einem Gehilfen jedem einzelnen Wähler die Stimmzettel (und Umschläge) aus. Er schneidet dabei den Namen des betreffenden Wählers, dem er den Stimmzettel überreicht, ab oder streicht ihn durch. Die Stimmzettel können so vorbereitet werden, dass die Namen aller Wähler angeführt werden, sodass der Name desjenigen, dem der einzelne Wähler seine Stimme geben möchte, entweder herausgeschnitten oder eingerahmt oder durch ein anderes Zeichen erkennbar gemacht wird. Außerdem muss auf den Stimmzetteln Platz bleiben, damit man auch den Namen eines anderen, der nicht an der Wahl teilnimmt, einfügen kann (Postulation).

13. Die Wahl kann auf zwei verschiedene Weisen vorgenommen werden.

Erster Wahlmodus

 

Jeder Wähler schneidet auf dem Stimmzettel, (der seinen Namen nicht enthält,) den Namen dessen, dem er seine Stimme geben möchte, aus oder zeichnet ihn an. (Dann steckt er den Stimmzettel in den Umschlag). Wenn jemand seine Stimme einem Mönch aus einem anderen Kloster unseres Ordens geben möchte, schreibt er dessen Namen auf die dazu bestimmte Stelle des Stimmzettels (Postulation). Nun sammeln die Skrutatoren die Stimmzettel (Umschläge) in einem Gefäß ein und tragen sie zum Platz des Vorsitzenden.

Zweiter Wahlmodus

 

Auf die Weisung des Wahlvorsitzenden hin begeben sich die  Skrutatoren mit ihrem Stimmzettel zu dem für die Wahl vorbereiteten Tisch, geben ihre Stimme geheim ab und legen ihren Stimmzettel in die Wahlurne auf dem Tisch. Dann setzen sie sich an diesen Tisch. Die anderen Wähler geben ihre Stimme auf gleiche Weise ab und verlassen dann den Wahlraum.

 

14. Falls ein kranker Mitbruder im Haus bei der Wahlhandlung nicht anwesend sein kann, gehen die Skrutatoren zu ihm, damit auch er seine Stimme abgeben kann.

 

15. Sind alle Stimmen abgegeben, durchmischt der erste Skrutator die Stimmzettel, nimmt sie aus der Wahlurne und zählt sie, um festzustellen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmt. Ist auch nur ein überzähliger Stimmzettel vorhanden, erklärt der Wahlvorsitzende die Wahl für ungültig. Dann werden die Stimmzettel vernichtet und die Wahl wird wiederholt.

 

16. Stimmt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, öffnet der erste Skrutator die Zettel, zeigt sie dem zweiten Skrutator und liest laut den Namen des Mönches, dem die Stimme gegeben wurde. Dann legt er die Stimmzettel in die Wahlurne zurück. Der zweite Skrutator und der Sekretär notieren die den Einzelnen gegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird gemäß den Normen der Konstitutionen festgestellt.

 

17. Nach Auszählung der Stimmen werden die Wähler in den Wahlraum zurückgerufen, falls sie diesen verlassen haben (vgl. oben Nr. 13, zweiter Wahlmodus). Der erste Skrutator gibt das Wahlergebnis bekannt:

Wähler: xx

Abgegebene Stimmen: xx

Gültige Stimmen: xx

Ungültige Stimmen : xx

Stimmen erhalten haben: N.N.

Also ist die Wahl (Postulation) [nicht] zustande gekommen.

Ist die Wahl (Postulation) zustande gekommen, fügt er an:

Gewählt (postuliert) wurde also Pater N.

Falls der erste Skrutator gewählt wurde, übernimmt der zweite Skrutator die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Ist die von den jeweiligen Konstitutionen der Kongregation oder des Klosters vorgeschriebene Stimmenzahl erreicht, wird der Gewählte oder Postulierte feierlich ausgerufen; andernfalls folgt nach einer kurzen Pause ein neuer Wahlgang gemäß den Normen der genannten Konstitutionen.

 

18. Ist eine Wahl (oder Postulation) zustande gekommen, erhebt sich der Wahlvorsitzende und erklärt:

 

            Ich erkläre, dass Pater N. in kanonischer Wahl zum rechtmäßigen Abt dieses Klosters Unserer Lieben Frau  zu N. gewählt (postuliert) worden ist.

 

19. Ist der Gewählte (oder Postulierte) im Kapitel anwesend, ruft ihn der Wahlvorsitzende zu sich und fragt ihn kurz, ob er die Wahl (oder Postulation) annimmt. Der Gewählte bringt seine Zustimmung kurz und deutlich zum Ausdruck.

Ist der Gewählte (oder Postulierte) aber nicht anwesend, wird ihm die Wahl möglichst bald mitgeteilt, und man beendet vorerst die Wahlversammlung.

20. Sollte der Gewählte (oder Postulierte) die Wahl entschieden und aus einem vernünftigen Grund ablehnen, kann er nicht zur Annahme gezwungen werden. In diesem Falle ist nach den Normen der Konstitutionen vorzugehen.

21. Muss die Bestätigung und Einsetzung des Gewählten verschoben werden, wird das vom Sekretär erstellte und öffentlich verlesene Wahlprotokoll wenigstens vom Wahlvorsitzenden, von den Skrutatoren, vom Gewählten, von den Zeugen (falls solche da sind) und vom Sekretär selbst und dort, wo es üblich ist, auch von allen Wählern unterschrieben. Nach dem Vers Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn verlassen alle den Wahlraum.

 

Bestätigung und Einsetzung (Installation) des Abtes

22. Hat der Wahlvorsitzende die Vollmacht, den Gewählten zu bestätigen oder ist ihm dieses Recht von der zuständigen Autorität delegiert worden, und ist der Gewählte im Wahlraum anwesend und hat die Wahl angenommen (wie oben in Nr. 19), werden die zeitlichen Professen und Novizen herbeigerufen. Der Wahlvorsitzende erklärt (mit den nötigen Anpassungen):

 

Ich, Frater N.N., bestätige dich kraft meiner (ordentlichen) Vollmacht

als rechtmäßigen Abt dieses Klosters Unserer Lieben Frau  zu N.

und übergebe dir seine Leitung

im Namen des Vaters + und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

23. Dann spricht der neu gewählte Abt das Glaubensbekenntnis nach der vom Heiligen Stuhl vorgeschriebenen Form[i], (eine Äbtissin spricht nur das Große Glaubensbekenntnis):

Ich, Pater N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubenskenntnis enthalten ist:

Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen

der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.

Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn,

aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht,

wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen,

eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen.

Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen

hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist

von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.

Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus,

hat gelitten und ist begraben worden,

ist am dritten Tag auferstanden nach der Schrift

und aufgefahren in den Himmel.

Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in

Herrlichkeit zu richten die Lebenden und die Toten;

seiner Herrschaft wird kein Ende sein.

Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht,

der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht,

der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird,

der gesprochen hat durch die Propheten,

und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.

Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.

Ich erwarte die Auferstehung der Toten

und das Leben der kommenden Welt. Amen.

 

Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.

Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kir­che endgültig vorgelegt wird.

Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.

 

24. Darauf legt der neu gewählte Abt vor dem Wahlvorsitzenden den Treueeid ab mit folgenden Worten (eine Äbtissin legt nur den zweiten Teil dieses Eides ab: „Ich verspreche voll guten Willens...“):

 

Ich, N.N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines Abtes von N.,

dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten

die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.

Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten

gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen,

in der ich berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschrif­ten zu verrichten.

Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist,

werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen;

deshalb werde ich alle Lehren mei­den, die dem Glaubensgut widersprechen.

Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern

und zur Einhal­tung aller kirchlichen Gesetze anhalten,

vor allem jener, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.

In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten,

was die Bi­schöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen

oder als Leiter der Kirche festsetzen.

Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts

werde ich den Diözesanbischöfen gern bei­stehen,

um den apostolischen Dienst, der im Namen

und im Auftrag der Kirche auszuüben ist,

in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.

 

Ich verspreche voll guten Willens,

dass ich nach Kräften meinen Brüdern dienen will,

ihnen mit Achtung und Liebe zu begegnen

und sie im göttlichen Gesetz zu unterweisen.

Ich verspreche, dem Heiligen Stuhl in Rom,

dem Zisterzienserorden und der Zisterzienserkongregation von N.

die Treue zu halten.

Ferner verspreche ich, den zu meinem Kloster gehörenden Besitz

unter Befolgung der Vorschriften des Kirchenrechtes und der Konstitutionen

weder zu verkaufen noch zu verschenken, 

zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu veräußern,

Dann legt er die Hände auf das Evangeliar und spricht:

 

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen Händen

berühre.

25. Dann übergibt der Wahlvorsitzende dem neu gewählten Abt die Schlüssel (und das Siegel) des Klosters mit den Worten:

Ich übertrage dir als rechtmäßigem Abt voll und ganz die Leitung dieses Klosters Unserer Lieben Frau zu N. im Namen des Vaters + und des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Alle antworten: Amen.

Wo es üblich ist, übergibt ihm der Wahlvorsitzende nun das Brustkreuz,  schweigend oder mit folgenden Worten:

 

Empfange dieses Zeichen des Kreuzes im Gedenken an Christus,

als dessen Stellvertreter im Kloster dich der Glaube sieht.

26. Dann setzt sich der Neugewählte auf den für den Abt bestimmten Platz und nimmt von jedem einzelnen Mönch das Gehorsamsversprechen entgegen. Jeder Mönch kniet  vor ihm nieder, legt seine gefalteten Hände in die Hände des Abtes und spricht:

 

Vater (oder eine andere Anrede),

ich verspreche dir Gehorsam

nach der Regel des heiligen Benedikt bis zum Tod.

(Brüder mit zeitlicher Profess sprechen: "Vater (oder eine andere Anrede), ich

verspreche dir Gehorsam nach den Vorschriften der Konstitutionen".)

 

Der Abt umarmt jeden Mitbruder und gibt ihm den Friedensgruß mit folgenden oder ähnlichen Worten:

Und Gott schenke dir das ewige Leben.

(Zu Brüdern mit zeitlicher Profess spricht er: Und Gott schenke dir Beharrlichkeit).

Am Schluss kann er auch die Novizen umarmen und an alle eine Ansprache richten.

27. Danach begeben sich alle in Prozession in die Klosterkirche und singen dabei den Hymnus Te Deum oder einen anderen passenden Gesang. Haben alle ihre Plätze im Chor eingenommen, schreitet der Wahlvorsitzende mit dem Abtsstab, falls er Abt ist, durch die Mitte des Chores und geleitet den neu gewählten Abt zur Abtstalla und installiert ihn dort. Dann bleibt er bei ihm stehen bis zum Ende des Gesanges.

28. Nach dem Hymnus nimmt der Wahlvorsitzende den Abtsstab und singt dem Abt zugewandt:

V. Gott, biete auf deine Macht.

R. Bekräftige,  was du in uns gewirkt hast.

Lasset uns beten. (kurze Stille)

Allmächtiger, ewiger Gott, du allein tust große Wunder.

Schenke deinem Diener N. und der ihm anvertrauten Gemeinschaft

den Geist deiner heilbringenden Gnade.

Gieße immerdar den Tau deines Segens über ihn aus,

damit er dir in Wahrheit gefalle.

Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.

 

Alle. antworten: Amen.

 

29. Danach oder zu einem anderen günstigen Zeitpunkt wird das Wahlprotokoll unterschrieben wie oben in Nr. 21 angegeben.

30. Falls die Bestätigung und Einsetzung (Installation) des Gewählten verschoben werden mussten, versammeln sich die Mönche am Tag der Bestätigung zur festgesetzten Stunde im Kapitelsaal oder an einem anderen geeigneten Ort, in Gegenwart des Wahlvorsitzenden oder des von der zuständigen Autorität Delegierten. Es wird wenigstens ein Abschnitt aus dem 2. Kapitel der heiligen Regel gelesen. Dann richtet der Wahlvorsitzende (oder der Delegierte) einige Worte an die  Gemeinschaft und an den  neu gewählten Abt. Nach dem Verlesen der Bestätigungsurkunde erklärt er den neu gewählten Abt als kanonisch bestätigt (wie oben in Nr. 22).

31. Nun folgt alles Weitere wie oben in den Nummern 23-28. Mit dem Schlussgebet in der Kirche ist die Versammlung beendet.

 

 

Änderungen bei der Feier der Abts- und Äbtissinnenweihe

 

In unseren Klöstern halten wir uns an „Die Feier der Abts- und Äbtissinnenweihe“, herausgegeben von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung (Editio typica 1970), aber mit folgenden Änderungen:

 

1. Bei der Abtsweihe wird unter Nr. 20 vom Vorsteher bei der Befragung als letztes die Frage nach der Treue gegenüber dem Orden hinzugefügt. Sie lautet:

 

a. In Klöstern mit Filiationsrecht:

Der Vorsteher:

Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und seinem Generalkapitel, deiner Mutterabtei Unserer Lieben Frau von N., sowie ihrem Abt und seinen Nachfolgern Treue und Gehorsam gemäß den Konstitutionen zu erweisen?

Der Gewählte:

Ich bin bereit.

 

b. In Klöstern ohne Filiationsrecht:

Der Vorsteher:

Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und seinem Generalkapitel, der Kongregation von N. sowie ihrem Präses Treue und Gehorsam gemäß den Konstitutionen zu erweisen?

Der Gewählte:

Ich bin bereit.

 

2. Bei der Äbtissinnenweihe wird unter Nr. 15 anstelle der Frage Bist du bereit, deinem kirchlichen Oberhirten… die folgende Frage eingefügt:

 

a. In Klöstern, die einen Vaterabt haben:

Der Vorsteher:

Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und seinem Generalkapitel sowie deinem Vaterabt Treue und Gehorsam gemäß den Konstitutionen zu erweisen?

Die Gewählte:

Ich bin bereit.

 

a. In Klöstern, die keinen Vaterabt haben:

Der Vorsteher:

Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und seinem Generalkapitel sowie deinem kirchlichen Oberhirten Treue und Gehorsam gemäß den Konstitutionen zu erweisen?

Die Gewählte:

Ich bin bereit.

 

3. Bei der Äbtissinnenweihe wird unter Nr. 20 nach der Übergabe des Rings hinzugefügt[6]:

 

Der Vorsteher übergibt der Äbtissin schließlich den Hirtenstab mit den Worten:

Empfange den Stab,

das Zeichen deines Amtes.

Trage Sorge für die Schwestern,

die dir anvertraut sind

und für die du einst Rechenschaft ablegen musst.

 

 



[1] Die Formeln finden sich im Anhang.

[2] Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor und begleite es, damit alles, was wir beginnen, bei dir seinen Anfang nehme und durch dich vollendet werde. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. R. Amen.

[3] Die Formeln finden sich im Anhang.

[4] Die Formeln finden sich im Anhang.

[5] Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor und begleite es, damit alles, was wir beginnen, bei dir seinen Anfang nehme und durch dich vollendet werde. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. R. Amen.

[6] Wie bei der Feier der Äbtissinnenweihe in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes 1975, Seite 39 bereits angegeben ist.



[i] Glaubensbekenntnis und Treueeid, vgl. Apostolisches Schreiben von Papst Johannes Paul II. „Ad tuendam fidem“ vom 18. Mai 1998. Deutscher Text und Kommentar in: Kongregation für die Glaubenslehre, Lehramtliche Stellungnahmen zu „professio fidei“, Vatikanstadt 1998, Ebd. 7-10.