Vom Generalkapitel der Äbte OCSO im Jahr 1974 approbiert und den Normen des Kirchenrechts und der Ordenskonstitutionen angepasst.
Vorbemerkung:
Die Bestellung eines Abtes bzw. einer Äbtissin umfasst drei Akte: zuerst die Wahl, dann die Bestätigung und Einsetzung und zuletzt die Weihe. Alles, was hier über die Bestellung und Bestätigung eines Abtes gesagt wird, gilt auch für eine Äbtissin, mit Ausnahme der an entsprechender Stelle angeführten Änderungen. Es gilt auch mit entsprechenden Anpassungen für einen Prior beziehungsweise eine Priorin eines selbständigen oder einfachen Priorats.
1. Bei Sedisvakanz nach dem Tod eines Abtes oder kurz vor dem Ende seiner Amtszeit bestimmt der Vorgesetzte, dem es vom Recht her zukommt, einen geeigneten Tag für die bevorstehende Wahl, teilt ihn mit und ruft alle Wähler nach den Normen des Rechts zusammen.
In diesen Tagen werden die Brüder angehalten, nicht nur vermehrt zu beten und gute Werke zu üben, sondern sie werden auch gründlich mit dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht bezüglich der Wahl vertraut gemacht.
2. Zu passender Stunde und zu einer günstigen Zeit vor dieser Wahl - etwa am Vortag nach der Vesper - ruft der Wahlvorsitzende die Wähler zusammen. Ist er dazu delegiert, so wird, soweit möglich, zuerst das Delegationsschreiben vorgelesen. Nach einer kurzen Ansprache des Wahlvorsitzenden werden in geheimer Abstimmung drei (oder wenigstens zwei) Skrutatoren aus diesem Wahlgremium gewählt. Die Gewählten haben das Recht, diese Wahl anzunehmen oder abzulehnen; lehnt einer ab, wird ein anderer gewählt. Unter den Gewählten ist der älteste oder erste Skrutator jener, der die meisten Stimmen bekommen hat.
Darüber hinaus steht dem Wahlvorsitzenden die Wahl und Bestellung eines Sekretärs (Notars) und zweier Zeugen zu; es ist üblich, nach Möglichkeit solche zu bestimmen, die dem Wahlgremium nicht angehören.
3. Die Mitglieder des Konventkapitels müssen nach den Normen der Konstitutionen in geheimer Abstimmung ihren Wunsch äußern, ob sie eine Abtwahl auf unbestimmte Zeit oder auf sechs Jahre wollen.
4. Am Tag der Wahl wird die Konventmesse als Votivmesse vom Heiligen Geist gefeiert, nach den Normen der Allgemeinen Einführung in das Messbuch, mit (Gloria und) den vorgesehenen Gebeten. Bei dieser Messe, der der Wahlvorsitzende vorsteht, sind alle Wähler anwesend und kommunizieren nach Möglichkeit, auch Sekretär und Zeugen nehmen daran teil.
Soll am selben Tag unmittelbar nach der Installierung auch die Abtsweihe des Gewählten erfolgen, kann die Messe vom Heiligen Geist vor dem vorbereitenden Kapitel gefeiert werden.
DAS WAHLKAPITEL
5. Zur festgesetzten Stunde kommen alle Wähler auf das Glockenzeichen hin im Kapitelsaal oder an einem anderen geeigneten Ort zusammen. Von diesem Augenblick an bis zum Abschluss der Wahl darf keiner von ihnen Kontakt mit irgendeiner Person außerhalb des Wahlgremiums haben.
Soll die Installierung unmittelbar folgen, werden auf dem Tisch das Evangelienbuch, die Kirchenschlüssel und das Klostersiegel auf einer Schale bereitgelegt, ebenso das äbtliche Brustkreuz.
Der Wahlvorsitzende beginnt mit dem Vers Die Hilfe Gottes... oder einem anderen, worauf alle antworten: Amen. Wurde die Votivmesse vom Heiligen Geist am Vortag gefeiert, so wird nun zuerst der Hymnus Veni Creator Spiritus gesungen, an den der Wahlvorsitzende das Gebet Gott, du hast die Herzen deiner Gläubigen... anfügt.
6. Danach wird aus der heiligen Regel das 64. Kapitel Über die Einsetzung des Abtes gelesen, das der Wahlvorsitzende kurz auslegt, um in den Wählern den Geist des Glaubens und der Unterscheidungsgabe zu stärken, damit sie für das Haus Gottes einen würdigen Verwalter bestellen.
7. Danach verliest der Kantor (oder der Sekretär) die Liste aller Wähler nach ihrem Eintrittsalter. Jeder der aufgerufenen Wähler erhebt sich und sagt: Hier bin ich. Ist ein Wahlberechtigter abwesend, muss der Prior oder ein anderer Mönch dem Wahlvorsitzenden den Grund angeben. Am Schluss der Aufrufung wird die Zahl der Wähler öffentlich bekannt gegeben. Die Anwesenden können einen Eid leisten, wenn der Vorsitzende das für angemessen hält.[1]
8. Darauf schreitet man zur Wahl. Der Kantor teilt jedem einzelnen Wähler, angefangen bei den Skrutatoren, die Stimmzettel aus. Diese können so vorbereitet werden, dass beispielsweise die Namen aller Wähler angeführt werden, sodass jeder einzelne Wähler den Namen dessen, dem er seine Stimme geben möchte, nur einzurahmen oder anzukreuzen braucht. Außerdem muss auf den Stimmzetteln Platz bleiben, damit man auch den Namen eines anderen, der nicht an der Wahl teilnimmt, und den Namen seines Klosters einfügen kann (Postulation).
9. Der erste Skrutator nimmt die Wahlurne, die von einem jüngeren Skrutator abgedeckt wurde, und dreht sie um, damit man sieht, dass sie leer ist. Danach stellt er sie wieder hin und schließt sie.
10. Auf die Weisung des Wahlvorsitzenden hin begeben sich die Skrutatoren nun mit ihrem Stimmzettel zu dem für die Wahl vorbereiteten Tisch, geben ihre Stimme geheim ab und legen ihren Stimmzettel vor den Zeugen in die Wahlurne auf dem Tisch. Dann setzen sie sich an diesen Tisch. Die anderen Wähler geben ihre Stimme auf gleiche Weise ab und verlassen dann den Wahlraum.
11. Falls ein kranker Mitbruder im Haus bei der Wahlhandlung nicht anwesend sein kann, gehen die Skrutatoren mit den Zeugen und dem Sekretär zu ihm, damit auch er seine Stimme abgeben kann.
12. Sind alle Stimmen abgegeben, durchmischt der erste Skrutator die Stimmzettel, nimmt sie aus der Wahlurne und zählt sie, um festzustellen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmt. Ist ein überzähliger Stimmzettel vorhanden, ruft der Wahlvorsitzende sofort die Wähler zurück und erklärt die Wahl für ungültig. Dann werden die Stimmzettel vernichtet, und die Wahl wird wiederholt.
13. Stimmt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, öffnet der erste Skrutator die Zettel, liest sie still und reicht sie auch den anderen Skrutatoren zum stillen Lesen. Jeder von ihnen notiert die den Einzelnen gegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird nach den Normen der Konstitutionen festgestellt und dem Wahlvorsitzenden und den Zeugen bekannt gegeben.
14. Sind so alle Stimmen ausgezählt und ausgewertet und die Wähler inzwischen in den Raum zurückgerufen worden, liest der erste Skrutator das Wahlergebnis vor und beginnt bei dem, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Am Ende spricht er:
Nach Abzug von X ungültigen Stimmen
beträgt die von unserem Recht geforderte
Mehrheit X Stimmen.
Also
–
ist keine Wahl oder Postulation zustande gekommen.
– ist gemäß den Konstitutionen Pater N., der X. Stimmen erhalten hat, gewählt (postuliert)
worden.
Falls der
erste Skrutator gewählt wurde, übernimmt der zweite Skrutator die Bekanntgabe
des Wahlergebnisses.
15. Ist weder eine Wahl noch eine Postulation zustande gekommen ist, wird von neuem zur Wahl geschritten. Der Wahlvorsitzende hat jedoch mit Zustimmung des Konventkapitels die Möglichkeit, die Zahl der Wahlgänge um des Wohls der Gemeinschaft willen zu begrenzen. Falls keine Wahl oder Postulation zustande gekommen ist, wird die Sitzung gemäß den Angaben in Nr. 18 geschlossen.
16. Nach erfolgter Wahl oder Postulation und ihrer Verkündigung durch den Skrutator erklärt der Wahlvorsitzende laut:
Ich erkläre, dass Pater N. in kanonischer Wahl zum rechtmäßigen Abt
dieses Klosters Unserer Lieben
Frau zu N. gewählt (postuliert) worden
ist.
17. Ist der Gewählte (oder Postulierte) im Kapitel anwesend oder in der
Nähe, ruft ihn der Wahlvorsitzende zu sich und fragt ihn kurz, ob er die Wahl
(oder Postulation) annimmt. Der Gewählte
(oder Postulierte) bringt seine Bereitschaft, den Dienst des Abtes zu
übernehmen, kurz und deutlich zum Ausdruck.
Ist der Gewählte (oder Postulierte) aber nicht anwesend und kann er
nicht sofort herbeikommen, wird ihm die Wahl möglichst bald mitgeteilt, und man
beendet vorerst die Wahlversammlung wie unten in Nr. 18.
Sollte der Gewählte (oder Postulierte) die
Wahl entschieden und aus einem vernünftigen Grund ablehnen, kann er nicht zur
Annahme gezwungen werden. In diesem Falle muss man zu einer neuen Wahl
schreiten oder eine andere Regelung treffen nach den Normen der Konstitutionen.
Wo der Wahlvorsitzende die Vollmacht oder die Delegation hat, den Gewählten zu bestätigen, der Gewählte im Kapitel anwesend ist und die Wahl annimmt, erfolgt nach einer Pause, die lange genug ist, um die zeitlichen Professen und Novizen ins Kapitel zu rufen, die Bestätigung, wie unten angegeben ist.
18. Muss aber die Bestätigung und Einsetzung des
Gewählten verschoben werden, wird das Wahlprotokoll vom Sekretär erstellt und
öffentlich verlesen. Dann treten alle an den Tisch des Sekretärs und
unterschreiben der Reihe nach, nämlich: Der Wahlvorsitzende, die Wähler, der
Gewählte, die Zeugen und der Sekretär. Falls es passend erscheint, spricht der
Wahlvorsitzende das Gebet Herr,
unser Gott[2] und nach dem Vers Unsere
Hilfe ist im Namen des Herrn
(Adiutorium nostrum)oder einem anderen verlassen alle den Wahlraum. Die Wahlzettel und die anderen
Wahlaufzeichnungen werden vom Sekretär oder jemand anderem sorgsam vernichtet.
Eine Abschrift des Wahlprotokolls wird sobald wie möglich dem Generalabt übersandt.
19. Solange der Gewählte oder Postulierte noch nicht bestätigt und eingesetzt wurde, hat er keinerlei Vollmacht, außer der dazu bevollmächtigte Obere delegiert sie ihm. Im Konvent nimmt er jedoch den Platz neben der Abtstalla ein.
20. Zur festgesetzten Stunde kommen alle Brüder, Professmönche und Novizen, auf das Glockenzeichen hin im Kapitelsaal zusammen. Es folgt nun die Bestätigung und Einsetzung des Neugewählten durch den Wahlvorsitzenden oder einen von der zuständigen Autorität Delegierten.
Üblicherweise wird der Vers Die Hilfe Gottes (Divinum auxilium) oder ein anderer gesprochen und aus der heiligen Regel das Kapitel 2 Wie der Abt sein soll vorgelesen. Danach richtet der Vorsitzende einige Worte an den Gewählten und bestätigt ihn oder erklärt ihn als von Rechts wegen bestätigt und zwar mit folgenden Worten:
Ich, Frater N., bestätige dich
kraft meiner Vollmacht als rechtmäßigen Abt dieses
Klosters Unserer Lieben Frau zu N.
(erkläre, dass du als rechtmäßiger Abt dieses Klosters Unserer Lieben Frau von N. bestätigt
bist)
und übertrage dir seine Leitung.
21. Dann spricht der neu gewählte Abt das Glaubensbekenntnis und den Treueeid nach der vom Heiligen Stuhl vorgeschriebenen Form[3]. Eine Äbtissin ist nicht an diese Vorschrift gebunden; es hindert sie aber nichts, diese Formeln zu sprechen, wenn sie es will.
22. Darauf übergibt der Wahlvorsitzende dem neuen Abt die Kirchenschlüssel und das Klostersiegel mit folgenden Worten:
Übernimm
durch die Übergabe des Siegels und der Schüssel
die
volle Leitung dieses Klosters Unserer Lieben Frau von N.
als
sein rechtmäßiger Abt.
23. Danach
lädt er ihn ein, sich auf den Platz des Abtes zu setzen, und wenn es Brauch
ist, kann er ihm das Brustkreuz übergeben, schweigend oder mit folgenden Worten:
Empfange dieses Zeichen des Kreuzes im Gedenken an
Christus,
als dessen Stellvertreter im Kloster dich der Glaube
sieht.
24. Nun nimmt der neue Abt von jedem einzelnen Mönch die Erneuerung seines Gehorsamsversprechens entgegen. Ein jeder kniet vor ihm nieder, legt seine gefalteten Hände in die Hände des Abtes und spricht:
Vater (oder eine andere
Anrede),
ich verspreche dir
Gehorsam
nach der Regel des
heiligen Benedikt bis zum Tod.
(Brüder
mit zeitlicher Profess sprechen statt „bis zum Tod“ „nach den Vorschriften der Konstitutionen".)
Der Abt umarmt jeden Mitbruder und gibt ihm den Friedensgruß mit folgenden oder ähnlichen Worten:
Und Gott schenke dir das ewige
Leben. (oder Beharrlichkeit).
Am Schluss kann er auch die Novizen umarmen und an alle eine Ansprache richten.
25. Je nach Umständen bleiben dann alle im Kapitelsaal oder gehen zu zwei und zwei in Prozession zur Kirche. Im Kapitelsaal oder auf dem Weg zur Kirche singen sie zur Danksagung den Hymnus Te Deum oder einen anderen passenden Gesang.
Nach dem Hymnus spricht der Vorsitzende, zum neuen Abt gewendet:
Allmächtiger,
ewiger Gott, du allein tust große Wunder.
Schenke deinem Diener
N. und der ihm anvertrauten Gemeinschaft
den Geist deiner
heilbringenden Gnade.
Gieße immerdar den Tau
deines Segens über ihn aus,
damit er dir in
Wahrheit gefalle.
Darum bitten wir durch
Christus, unseren Herrn.
Alle. antworten: Amen.
26. Ist das Wahlprotokoll noch nicht unterschrieben, unterschreiben jetzt oder zu einem günstigen Zeitpunkt alle, die an dieser Wahl teilgenommen haben, das Protokoll über Wahl, Bestätigung und Einsetzung, das der Sekretär erstellt und öffentlich verlesen hat, wie oben unter Nr. 18 angegeben ist. Andernfalls unterschreiben nur der Vorsitzende, der Abt, die Zeugen und der Notar das Protokoll über die Einsetzung und Bestätigung, ohne dass es öffentlich verlesen wird.
27. Bei der Feier der Abtsweihe hält man sich an den Text des Römischen Pontifikale mit der Überschrift „Die Feier der Abts- und Äbtissinnenweihe“. Unbeschadet bleibt jedoch das Recht des Generalabtes, allen Äbten und Äbtissinnen des Ordens die Weihe zu erteilen. Ebenso wird an der Ordenstradition festgehalten, auch der Äbtissin wie dem Abt den Hirtenstab zu übergeben (Rituale Cisterciense, Westmalle 1949, L. VIII, c. V,1 und c. VI,9; außerdem die Apostolischen Konstitution Non mediocri vom 30. Juli 1902 und das Reskript der Ritenkongregation vom 8. Mai 1913).
28. Wird die Weihe am selben Tag oder am unmittelbar folgenden Tag von demselben Vorsteher erteilt, der der Wahl, Bestätigung und Einsetzung vorgestanden hat, so ist es angebracht, dass dieser bei der Bestätigung nach der Lesung der heiligen Regel und des Delegationsschreibens seitens der rechtmäßigen Autorität die Befragung durchführt, wie sie bei der Feier der Abtsweihe vorgesehen ist. Bei der Weihemesse wird der Gewählte dann nach der Homilie von zwei Mönchen vor den Sitz des Vorstehers geführt, und danach wird ohne jede Befragung sofort die Litanei gesungen, eingeleitet durch die Gebetseinladung des Vorstehers. Nach der Weihe und der Übergabe des Stabes empfängt der Abt vom Vorsteher und den anwesenden Äbten den Friedenskuss; den Mönchen gibt er den Friedenskuss jedoch nicht, weil er das kurz zuvor im Kapitel bei der Einsetzung schon getan hat. Falls die örtlichen Gegebenheiten es erlauben, führt der Vorsteher dann den Abt nach der Weihe zu seinem Platz im Chor.
29. Der Generalabt wird wie die übrigen Äbte gewählt (siehe oben). Die Wahl wird jedoch durch die zwei Generalkapitel der Äbte und der Äbtissinnen in getrennten Sitzungen durchgeführt. Als gewählt gilt der, der die absolute Mehrheit in beiden Generalkapiteln erhalten hat. Anstelle des 64. Kapitels der heiligen Regel werden die Nrn. 82 – 83 der Ordenskonstitutionen gelesen.
30. Sind so alle Stimmen ausgezählt und ausgewertet und die Wähler (Wählerinnen) inzwischen in den jeweiligen Sitzungsraum zurückgerufen worden, lesen der erste Skrutator und die erste Skrutatorin das Wahlergebnis vor und beginnen bei dem, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Am Ende sprechen sie – je nach den Gegebenheiten:
Nach Abzug von X ungültigen Stimmen
beträgt die von unserem Recht geforderte
Mehrheit X Stimmen.
Also
A. hat keiner die erforderliche Mehrheit erhalten und es ist keine Wahl oder Postulation zustande gekommen.
(Es wird das Wahlergebnis im anderen Kapitel mitgeteilt)
Im Kapitel der Äbtissinnen (Äbte) hat Abt
(Pater) N. X. Stimme(n) erhalten usw.
B. Abt (Pater) N. hat in unserem Kapitel
die erforderliche Mehrheit erhalten.
(Es wird das Wahlergebnis im anderen Kapitel mitgeteilt)
Es ist jedoch keine Wahl oder Postulation
zustande gekommen, weil er im Kapitel der Äbtissinnen (Äbte) diese Mehrheit
nicht erhalten hat.
Denn in jenem Kapitel hat Abt (Pater) N. X.
Stimme(n) erhalten usw.
C. Abt (Pater) N. hat in unserem Kapitel
die erforderliche Mehrheit erhalten.
(Es wird das Wahlergebnis im anderen Kapitel mitgeteilt)
Die Wahl (oder Postulation) ist zustande
gekommen, denn er hat auch die erforderliche Mehrheit im Kapitel der
Äbtissinnen (Äbte) erhalten.
In jenem Kapitel hat Abt (Pater) N. X. Stimme(n)
erhalten usw.
31. Nach der Wahl oder Postulation versammeln sich beide Kapitel im selben Sitzungssaal, und der Vorsitzende des Kapitels der Äbte (oder, wenn er gewählt wurde, der Abt des ältesten Klosters) erklärt:
Ich erkläre, dass Abt (Pater) N. in kanonischer
Wahl (Postulation)
zum rechtmäßigen Generalabt des
Zisterzienserordens der Strengen Observanz gewählt worden ist.
Ist der Gewählte (oder Postulierte) im Kapitel anwesend oder in der
Nähe, ruft ihn der Wahlvorsitzende zu sich und fragt ihn kurz, ob er die Wahl
(oder Postulation) annimmt. Der zum Generalabt Gewählte (oder Postulierte) bringt seine Bereitschaft
kurz und deutlich zum Ausdruck. Dann umarmt der Wahlvorsitzende (oder,
wenn er gewählt wurde, der Abt des ältesten Klosters) den Neugewählten (oder
Postulierten) und gibt ihm den Friedenskuss. Der Gewählte bedarf keiner
Bestätigung.
32. Im Fall, dass die Wahl zustande gekommen ist, werden die Außenstehenden in den Sitzungssaal geholt, und der neue Generalabt legt das Glaubensbekenntnis und den Treueeid gemäß der vom Heiligen Stuhl vorgeschriebenen Formel ab[4] und nimmt den Platz des Vorsitzenden ein.
Gleich darauf oder nach einer Ansprache singen alle feierlich das Te Deum. Nach diesem Hymnus spricht der Vorsitzende (oder, wenn er gewählt wurde, der Abt des ältesten Klosters) zum neuen Generalabt gewendet:
Allmächtiger,
ewiger Gott, du allein tust große Wunder.
Schenke deinem Diener
N. und der ihm anvertrauten Gemeinschaft
den Geist deiner
heilbringenden Gnade.
Gieße immerdar den Tau
deines Segens über ihn aus,
damit er dir in
Wahrheit gefalle.
Darum bitten wir durch
Christus, unseren Herrn.
Alle. antworten: Amen.
Zu einem günstigen Zeitpunkt
werden beide Generalkapitel zusammengerufen; Das vom Sekretär erstellte Wahlprotokoll wird öffentlich verlesen. Dann
unterschreiben alle der Reihe nach, nämlich: Der neue Generalabt, der
Wahlvorsitzende, die Wähler, Wählerinnen, die Zeugen und der Notar. Die Wahlzettel und die anderen
Wahlaufzeichnungen werden vom Sekretär oder jemand anderem sorgsam vernichtet.
33. Ist der zum Generalabt Gewählte (oder Postulierte) aber nicht im
Generalkapitel anwesend und kann er nicht sofort herbeikommen, oder muss im
Fall einer Postulation das Indult des Heiligen Stuhles abgewartet werden, so wird
das Wahlprotokoll erstellt, vorgelesen und unterschrieben, wie oben unter Nr.
32 angegeben. Falls es passend erscheint, spricht der Wahlvorsitzende das Gebet Herr, unser Gott[5], und nach dem Vers Unsere
Hilfe ist im Namen des Herrn
(Adiutorium nostrum) oder einem anderen verlassen alle den Wahlraum.
Ist der Gewählte oder der vom Heiligen Stuhl bestätigte Postulierte angekommen, versammeln sich zu einem passenden Zeitpunkt die beiden Generalkapitel gemeinsam, oder aber deren Delegierte und Zeugen. Sobald der neue Generalabt die Wahl (oder Postulation), sofern das noch nicht geschehen ist, öffentlich angenommen hat, legt er das Glaubensbekenntnis und den Treueeid ab und nimmt seinen Platz ein.
Nach dem Te Deum und dem Gebet wie in Nr. 32 wird die Urkunde erstellt und unterschrieben, und zwar wenigstens vom Generalabt, je zwei Zeugen aus beiden Kapiteln und dem Sekretär.
Es können Eide geleistet werden, wenn dies für günstig gehalten wird.
a. Die Skrutatoren (und auch der
Notar und die Zeugen) können folgenden Eid leisten:
Ich, Frater N. (jeder nennt seinen Namen), rufe Gott,
den Urheber von Treue
und Wahrhaftigkeit, zum Zeugen an,
dass ich bei dieser
Wahlhandlung wahrheitsgetreu,
ohne Betrug und List
in guter Absicht handeln werde.
Ich werde niemand,
dem es nicht von Rechtes wegen zusteht,
etwas über das
Wahlgeschehen weitersagen.
Dann
legt er die Hände auf das Evangeliar und spricht:
So
wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen
Händen berühre.
b. Alle Wähler können gemeinsam, an ihren Plätzen stehend, mit folgender Formel den Eid leisten:
Der erste Wähler legt die Hände auf das Evangeliar und spricht:
Ich, Frater N.,
schwöre und verspreche Gott, dem Allmächtigen,
denjenigen zum Abt zu wählen,
von dem ich glaube,
dass er unserem Kloster
in geistlichen und zeitlichen Belangen am besten dienen
wird.
So wahr mir Gott
helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich mit meinen Händen berühre.
Die anderen gehen zu zwei und zwei entsprechend dem Eintrittsalter zum
Vorsitzenden, legen beide Hände auf das Evangeliar und sprechen:
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die ich
mit meinen Händen berühre.
Ich, N., glaube fest und bekenne alles und
jedes, was im Glaubenskenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen
der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare
und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes
eingeborenen Sohn,
aus dem Vater geboren vor aller Zeit: Gott von Gott,
Licht vom Licht,
wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen,
eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles
geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel
gekommen
hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist
von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus,
hat gelitten und ist begraben worden,
ist am dritten Tag auferstanden nach der Schrift
und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des
Vaters und wird wiederkommen in
Herrlichkeit zu richten die Lebenden und die Toten;
seiner Herrschaft wird
kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und
lebendig macht,
der aus dem Vater und dem
Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und
verherrlicht wird,
der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine,
heilige, katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten
und das Leben der kommenden Welt. Amen
Fest glaube ich auch
alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu
glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das
ordentliche und allgemeine Lehramt.
Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an
allem und jedem fest, was bezüglich
der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des
Willens und des Verstandes den Lehren
an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen
Akt zu verkünden.
(Treueeid bei der
Übernahme des Abtsamtes)
Ich, N.N., verspreche bei der Übernahme des Amtes
eines Abtes von N. des Generalabtes), dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten
die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten
gegenüber der
Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen,
in der ich berufen bin, meinen Dienst nach
Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu
verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen
der Kirche übertragen worden ist,
werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und
treu weitergeben und auslegen;
deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem
Glaubensgut widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern
und zur Einhaltung aller kirchlichen Gesetze
anhalten,
vor allem jener, die im Codex des
kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten,
was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen
oder als
Leiter der Kirche festsetzen.
Unter
Wahrung der Anlage und der Zielsetzung
meines Instituts
werde
ich den Diözesanbischöfen gern beistehen,
um den
apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist,
in
Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
Dann legt er die Hände auf das Evangeliar und spricht:
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien,
die ich mit meinen Händen
berühre.
(Dieser Ritus wurde 1994 von der Ordenssynode O.Cist. gutgeheißen und 1995 vom Generalkapitel O.Cist. bestätigt).
1. Die Bestellung des Abtes umfasst drei
Akte: die Wahl, die Bestätigung (sofern sie gleich vorgenommen werden kann) und
die Einsetzung (Installation). Alles, was hier über die Bestellung des Abtes
gesagt wird, gilt auch für eine Äbtissin, mit Ausnahme der an entsprechender
Stelle angeführten Änderungen.
DAS WAHLVORBEREITUNGSKAPITEL (WO ES ÜBLICH IST)
2. Vor der eigentlichen Wahl des Abtes kann ein vorbereitendes Kapitel gehalten werden. Zu einem passenden Zeitpunkt, beispielsweise vor oder nach der Vesper des Vortags, ruft der Wahlvorsitzende die Wähler zusammen. Nach der Lesung des 2. und 64. Kapitels (Verse: 1a, 2,7-22) der heiligen Regel sowie der Artikel der Konstitutionen, die von der Wahl des Abtes handeln, richtet er eine kurze Ansprache an die Versammelten.
3. Gleich danach werden die zwei jüngsten feierlichen Professen zu Skrutatoren (Stimmenzählern) ernannt, außer das Kapitel möchte sie wählen.
4. Nach dem Urteil des Wahlvorsitzenden oder auf Verlangen der Mehrheit der Wähler kann bei diesem Vorbereitungskapitel eine so genannte Vorwahl stattfinden, bei der es darum geht, die Ansichten der Wähler festzustellen. Diese Vorwahl, die aber keinerlei rechtliche Folgen hat, wird praktisch wie die eigentliche Wahl durchgeführt (siehe unten Nrn. 12 ff.).
DIE KONVENTMESSE VOM HEILIGEN GEIST
5. Am Tag der Abtwahl wird die Konventmesse als Votivmesse vom Heiligen Geist gefeiert, gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch. An dieser Messfeier nehmen alle Wähler als Mitfeiernde oder Konzelebranten teil.
6. Zur festgesetzten Stunde kommen alle Wähler auf das Glockenzeichen hin im Kapitelsaal oder an einem anderen geeigneten Ort zusammen.
7. Dann singen alle kniend den Hymnus Veni, creator spiritus. Der Wahlvorsitzende stimmt ihn an und der Konvent fährt fort, wobei die einzelnen Strophen jeweils vom Kantor begonnen werden. Am Ende des Hymnus erhebt sich der Wahlvorsitzende und singt:
V. Sende aus
deinen Geist, so wird alles erschaffen.
R. Und du
erneuerst das Antlitz der Erde..
Lasset uns beten. (kurze Stille)
Gott, du hast die Herzen
deiner Gläubigen
durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes gelehrt.
Gib, dass wir in diesem Geist
erkennen, was recht ist,
und allezeit seinen Trost und
seine Hilfe erfahren.
Darum bitten wir durch Christus,
unseren Herrn.
Alle antworten: Amen.
Falls die Terz der Wahl vorausgeht, wird der Hymnus Veni, creator spiritus dort gesungen und hier dann weggelassen.
8. Nach der Lesung des 2. und 64. Kapitels (Verse: la,2,7-22) der heiligen Regel sowie der Artikel der Konstitutionen, die von der Wahl des Abtes handeln - sofern kein Wahlvorbereitungskapitel stattgefunden hat - gibt der Wahlvorsitzende eine kurze Erläuterung und ermahnt die Wähler, bei der Wahl nur Gott und das Wohl der Gemeinschaft vor Augen zu haben.
Sofern kein Wahlvorbereitungskapitel stattgefunden hat, werden jetzt gleich die zwei jüngsten feierlichen Professen zu Skrutatoren (Stimmenzählern) ernannt, außer das Kapitel möchte sie wählen.
Im Wahlraum ist auch der Sekretär (Notar) anwesend, der über alle Wahlhandlungen ein genaues Protokoll anfertigt. Wo es üblich ist, können auch zwei Zeugen hinzu gerufen werden.
Daraufhin gibt der Wahlvorsitzende oder der Sekretär ganz genaue Anweisungen über die Vorgangsweise bei der Wahl und über alles, was im Kodex des Kanonischen Rechtes und in den Konstitutionen vorgeschrieben ist. Hat jetzt ein Wähler noch einen Zweifel bezüglich der rechtlichen Situation bei der Wahl, kann er diesen klären lassen.
9. Danach verliest der Kantor oder der Sekretär die Liste aller Wähler nach ihrem Eintrittsalter. Jeder der aufgerufenen Wähler erhebt sich und sagt: Hier bin ich. Ist ein Wahlberechtigter abwesend, muss der Prior oder ein anderer Mönch dem Wahlvorsitzenden den Grund angeben. Wo die jeweiligen Konstitutionen es erlauben, dass ein abwesender Mönch seine Stimme einem anderen übertragen darf (Prokuratorenstimme), muss der Vertreter eines abwesenden Wählers dem Wahlvorsitzenden das Delegationsschreiben vorlegen.
10. Darauf folgt, wo es üblich
ist, die Ablegung der Eide. Zuerst kann
der Wahlvorsitzende den Eid ablegen, wenn er es will. Er legt seine Hände auf das aufgeschlagene Evangeliar und
spricht:
Als erster rufe ich, Frater N., Vorsitzender
dieser Wahl,
Gott, den Urheber der Wahrhaftigkeit, zum Zeugen an,
dass ich mich bei dieser Wahlhandlung
wahrheitsgetreu und in guter Absicht
ohne Ansehen der Person
an die Gesetze der Kirche und des Ordens halten werde.
So wahr mir Gott helfe und
diese heiligen Evangelien Gottes, (die ich mit meinen Händen berühre).
Dann treten die beiden Skrutatoren vor den Wahlvorsitzenden hin und können folgenden Eid ablegen:
Ich, Frater N. (jeder
nennt seinen Namen), rufe
Gott,
den Urheber von Treue und Wahrhaftigkeit, zum Zeugen an,
dass ich bei dieser Wahlhandlung wahrheitsgetreu,
ohne Betrug und List in guter Absicht handeln werde.
Ich werde niemand, dem es nicht von Rechtes wegen zusteht,
etwas über das Wahlgeschehen weitersagen.
So wahr mir Gott helfe und
diese heiligen Evangelien Gottes, (die ich mit meinen Händen berühre).
11. Darauf können alle Wähler, an ihren Plätzen stehend, gemeinsam folgenden Eid ablegen:
Ich, Frater N.,
schwöre und verspreche Gott,
dem Allmächtigen,
denjenigen zum Abt zu wählen,
von dem ich glaube,
dass er unserem Kloster
in geistlichen und zeitlichen
Belangen am besten dienen wird.
Dann treten alle Wähler einzeln gemäß ihrem Eintrittsalter vor den Wahlvorsitzenden, legen beide Hände auf das Evangeliar und sprechen:
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, (die ich mit meinen Händen berühre).
12. Darauf schreitet man zur Wahl. Der Kantor teilt mit einem Gehilfen jedem einzelnen Wähler die Stimmzettel (und Umschläge) aus. Er schneidet dabei den Namen des betreffenden Wählers, dem er den Stimmzettel überreicht, ab oder streicht ihn durch. Die Stimmzettel können so vorbereitet werden, dass die Namen aller Wähler angeführt werden, sodass der Name desjenigen, dem der einzelne Wähler seine Stimme geben möchte, entweder herausgeschnitten oder eingerahmt oder durch ein anderes Zeichen erkennbar gemacht wird. Außerdem muss auf den Stimmzetteln Platz bleiben, damit man auch den Namen eines anderen, der nicht an der Wahl teilnimmt, einfügen kann (Postulation).
13. Die Wahl kann auf zwei verschiedene Weisen vorgenommen werden.
Jeder Wähler schneidet auf dem Stimmzettel, (der seinen Namen nicht enthält,) den Namen dessen, dem er seine Stimme geben möchte, aus oder zeichnet ihn an. (Dann steckt er den Stimmzettel in den Umschlag). Wenn jemand seine Stimme einem Mönch aus einem anderen Kloster unseres Ordens geben möchte, schreibt er dessen Namen auf die dazu bestimmte Stelle des Stimmzettels (Postulation). Nun sammeln die Skrutatoren die Stimmzettel (Umschläge) in einem Gefäß ein und tragen sie zum Platz des Vorsitzenden.
Auf die Weisung des Wahlvorsitzenden hin begeben sich die Skrutatoren mit ihrem Stimmzettel zu dem für die Wahl vorbereiteten Tisch, geben ihre Stimme geheim ab und legen ihren Stimmzettel in die Wahlurne auf dem Tisch. Dann setzen sie sich an diesen Tisch. Die anderen Wähler geben ihre Stimme auf gleiche Weise ab und verlassen dann den Wahlraum.
14. Falls ein kranker Mitbruder im Haus bei der Wahlhandlung nicht anwesend sein kann, gehen die Skrutatoren zu ihm, damit auch er seine Stimme abgeben kann.
15. Sind alle Stimmen abgegeben, durchmischt der erste Skrutator die Stimmzettel, nimmt sie aus der Wahlurne und zählt sie, um festzustellen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmt. Ist auch nur ein überzähliger Stimmzettel vorhanden, erklärt der Wahlvorsitzende die Wahl für ungültig. Dann werden die Stimmzettel vernichtet und die Wahl wird wiederholt.
16. Stimmt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, öffnet der erste Skrutator die Zettel, zeigt sie dem zweiten Skrutator und liest laut den Namen des Mönches, dem die Stimme gegeben wurde. Dann legt er die Stimmzettel in die Wahlurne zurück. Der zweite Skrutator und der Sekretär notieren die den Einzelnen gegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird gemäß den Normen der Konstitutionen festgestellt.
17. Nach Auszählung der Stimmen werden die Wähler in den Wahlraum zurückgerufen, falls sie diesen verlassen haben (vgl. oben Nr. 13, zweiter Wahlmodus). Der erste Skrutator gibt das Wahlergebnis bekannt:
Wähler: xx
Abgegebene Stimmen: xx
Gültige Stimmen: xx
Ungültige Stimmen
: xx
Stimmen erhalten haben: N.N.
Also ist die Wahl (Postulation)
[nicht] zustande gekommen.
Ist die Wahl (Postulation) zustande gekommen, fügt er an:
Gewählt (postuliert) wurde also Pater N.
Falls der
erste Skrutator gewählt wurde, übernimmt der zweite Skrutator die Bekanntgabe
des Wahlergebnisses.
Ist die von den jeweiligen Konstitutionen der Kongregation oder des Klosters vorgeschriebene Stimmenzahl erreicht, wird der Gewählte oder Postulierte feierlich ausgerufen; andernfalls folgt nach einer kurzen Pause ein neuer Wahlgang gemäß den Normen der genannten Konstitutionen.
18. Ist eine Wahl (oder Postulation) zustande gekommen, erhebt sich der Wahlvorsitzende und erklärt:
Ich
erkläre, dass Pater N. in kanonischer Wahl zum rechtmäßigen Abt dieses Klosters Unserer Lieben Frau zu N. gewählt (postuliert) worden ist.
19. Ist der Gewählte (oder Postulierte) im
Kapitel anwesend, ruft ihn der Wahlvorsitzende zu sich und fragt ihn kurz, ob
er die Wahl (oder Postulation) annimmt. Der Gewählte bringt seine Zustimmung
kurz und deutlich zum Ausdruck.
Ist der Gewählte (oder Postulierte) aber nicht anwesend, wird ihm die
Wahl möglichst bald mitgeteilt, und man beendet vorerst die Wahlversammlung.
20. Sollte der Gewählte (oder Postulierte)
die Wahl entschieden und aus einem vernünftigen Grund ablehnen, kann er nicht
zur Annahme gezwungen werden. In diesem Falle ist nach den Normen der
Konstitutionen vorzugehen.
21. Muss die Bestätigung und Einsetzung des
Gewählten verschoben werden, wird das vom Sekretär erstellte und öffentlich
verlesene Wahlprotokoll wenigstens vom Wahlvorsitzenden, von den Skrutatoren,
vom Gewählten, von den Zeugen (falls solche da sind) und vom Sekretär selbst
und dort, wo es üblich ist, auch von
allen Wählern unterschrieben. Nach dem Vers Unsere Hilfe ist im Namen des Herrn verlassen alle den Wahlraum.
22. Hat der Wahlvorsitzende die Vollmacht, den Gewählten zu bestätigen oder ist ihm dieses Recht von der zuständigen Autorität delegiert worden, und ist der Gewählte im Wahlraum anwesend und hat die Wahl angenommen (wie oben in Nr. 19), werden die zeitlichen Professen und Novizen herbeigerufen. Der Wahlvorsitzende erklärt (mit den nötigen Anpassungen):
Ich, Frater N.N., bestätige
dich kraft meiner (ordentlichen) Vollmacht
als rechtmäßigen Abt dieses
Klosters Unserer Lieben Frau zu N.
und übergebe dir seine Leitung
im Namen des Vaters + und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.
23. Dann
spricht der neu gewählte Abt das Glaubensbekenntnis nach der vom Heiligen Stuhl
vorgeschriebenen Form[i],
(eine Äbtissin spricht nur das Große Glaubensbekenntnis):
Ich, Pater N.,
glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubenskenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott,
den Vater, den Allmächtigen
der alles geschaffen hat,
Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus
Christus, Gottes eingeborenen Sohn,
aus dem Vater geboren vor
aller Zeit: Gott von Gott, Licht vom Licht,
wahrer Gott vom wahren Gott,
gezeugt, nicht geschaffen,
eines Wesens mit dem Vater;
durch ihn ist alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu
unserem Heil ist er vom Himmel gekommen
hat Fleisch angenommen durch
den Heiligen Geist
von der Jungfrau Maria und ist
Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt
unter Pontius Pilatus,
hat gelitten und ist begraben
worden,
ist am dritten Tag
auferstanden nach der Schrift
und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in
Herrlichkeit zu richten die
Lebenden und die Toten;
seiner
Herrschaft wird kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen
Geist, der Herr ist und lebendig macht,
der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht,
der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird,
der gesprochen hat durch die
Propheten,
und die eine, heilige,
katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur
Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung
der Toten
und das Leben der kommenden Welt.
Amen.
Fest glaube ich auch alles, was im
geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes
enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt
wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und
allgemeine Lehramt.
Mit
Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der
Sitten von der Kirche endgültig
vorgelegt wird.
Außerdem
hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das
Bischofskollegium vorlegen, wenn sie
ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.
24. Darauf legt der neu gewählte Abt vor dem Wahlvorsitzenden den Treueeid ab mit folgenden Worten (eine Äbtissin legt nur den zweiten Teil dieses Eides ab: „Ich verspreche voll guten Willens...“):
Ich, N.N., verspreche bei der
Übernahme des Amtes eines Abtes von N.,
dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten
die Gemeinschaft mit der
katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit
großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten
gegenüber
der Universalkirche wie auch
gegenüber der Teilkirche erfüllen,
in der ich
berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu verrichten.
Bei der
Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist,
werde
ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen;
deshalb
werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.
Ich
werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern
und zur
Einhaltung aller kirchlichen Gesetze anhalten,
vor allem jener, die im Codex des
kanonischen Rechtes enthalten sind.
In
christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten,
was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des
Glaubens vortragen
oder als Leiter der Kirche festsetzen.
Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts
werde ich den Diözesanbischöfen gern beistehen,
um den apostolischen Dienst, der im Namen
und im Auftrag der Kirche auszuüben ist,
in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu
verrichten.
Ich
verspreche voll guten Willens,
dass ich
nach Kräften meinen Brüdern dienen will,
ihnen mit Achtung und Liebe zu
begegnen
und sie im göttlichen Gesetz zu
unterweisen.
Ich verspreche, dem Heiligen Stuhl
in Rom,
dem Zisterzienserorden und der
Zisterzienserkongregation von N.
die Treue zu halten.
Ferner verspreche ich, den zu meinem
Kloster gehörenden Besitz
unter Befolgung der Vorschriften des Kirchenrechtes
und der Konstitutionen
weder zu verkaufen noch zu
verschenken,
zu
verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu veräußern,
Dann legt er die Hände auf das
Evangeliar und spricht:
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes, die
ich mit meinen Händen
berühre.
25. Dann übergibt der Wahlvorsitzende dem neu
gewählten Abt die Schlüssel (und das Siegel) des Klosters mit den Worten:
Ich übertrage dir als rechtmäßigem Abt voll und ganz die Leitung dieses
Klosters Unserer Lieben Frau zu N. im Namen des Vaters + und des Sohnes und des
Heiligen Geistes.
Alle antworten: Amen.
Wo es üblich ist, übergibt ihm der
Wahlvorsitzende nun das Brustkreuz,
schweigend oder mit folgenden Worten:
Empfange dieses Zeichen des
Kreuzes im Gedenken an Christus,
als dessen Stellvertreter im
Kloster dich der Glaube sieht.
26. Dann setzt sich der Neugewählte auf den für den Abt bestimmten Platz und nimmt von jedem einzelnen Mönch das Gehorsamsversprechen entgegen. Jeder Mönch kniet vor ihm nieder, legt seine gefalteten Hände in die Hände des Abtes und spricht:
Vater
(oder eine andere Anrede),
ich
verspreche dir Gehorsam
nach der
Regel des heiligen Benedikt bis zum Tod.
(Brüder mit zeitlicher Profess
sprechen: "Vater (oder eine andere Anrede), ich
verspreche dir Gehorsam nach den Vorschriften der
Konstitutionen".)
Der Abt umarmt jeden Mitbruder und gibt ihm den Friedensgruß mit folgenden oder ähnlichen Worten:
Und Gott
schenke dir das ewige Leben.
(Zu Brüdern mit zeitlicher Profess
spricht er: Und Gott schenke dir Beharrlichkeit).
Am Schluss kann er auch die Novizen umarmen und an alle eine Ansprache richten.
27. Danach begeben sich alle in Prozession in die Klosterkirche und singen dabei den Hymnus Te Deum oder
einen anderen passenden Gesang. Haben alle ihre Plätze im Chor eingenommen,
schreitet der Wahlvorsitzende mit dem Abtsstab, falls er Abt ist, durch die
Mitte des Chores und geleitet den neu gewählten Abt zur Abtstalla und
installiert ihn dort. Dann bleibt er bei ihm stehen bis zum Ende des Gesanges.
28. Nach dem Hymnus nimmt der Wahlvorsitzende den Abtsstab und singt
dem Abt zugewandt:
V. Gott, biete auf deine Macht.
R. Bekräftige, was du in uns
gewirkt hast.
Lasset uns beten. (kurze Stille)
Allmächtiger, ewiger Gott, du allein tust große
Wunder.
Schenke deinem Diener N. und der ihm
anvertrauten Gemeinschaft
den Geist deiner heilbringenden Gnade.
Gieße immerdar den Tau deines Segens über
ihn aus,
damit er dir in Wahrheit gefalle.
Darum bitten wir durch Christus, unseren
Herrn.
Alle. antworten: Amen.
29. Danach oder zu einem anderen günstigen Zeitpunkt wird das Wahlprotokoll unterschrieben wie oben in Nr. 21 angegeben.
30. Falls die Bestätigung und Einsetzung (Installation) des Gewählten verschoben werden mussten, versammeln sich die Mönche am Tag der Bestätigung zur festgesetzten Stunde im Kapitelsaal oder an einem anderen geeigneten Ort, in Gegenwart des Wahlvorsitzenden oder des von der zuständigen Autorität Delegierten. Es wird wenigstens ein Abschnitt aus dem 2. Kapitel der heiligen Regel gelesen. Dann richtet der Wahlvorsitzende (oder der Delegierte) einige Worte an die Gemeinschaft und an den neu gewählten Abt. Nach dem Verlesen der Bestätigungsurkunde erklärt er den neu gewählten Abt als kanonisch bestätigt (wie oben in Nr. 22).
31. Nun folgt alles Weitere wie oben in den Nummern 23-28. Mit dem Schlussgebet in der Kirche ist die Versammlung beendet.
In unseren Klöstern halten wir uns an „Die Feier der Abts- und Äbtissinnenweihe“, herausgegeben von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung (Editio typica 1970), aber mit folgenden Änderungen:
1. Bei der Abtsweihe wird unter Nr. 20 vom Vorsteher bei der Befragung als letztes die Frage nach der Treue gegenüber dem Orden hinzugefügt. Sie lautet:
a. In Klöstern mit Filiationsrecht:
Der Vorsteher:
Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und
seinem Generalkapitel, deiner Mutterabtei Unserer Lieben Frau von N., sowie ihrem Abt und seinen Nachfolgern Treue und
Gehorsam gemäß den Konstitutionen zu erweisen?
Der Gewählte:
Ich bin bereit.
b. In Klöstern ohne Filiationsrecht:
Der Vorsteher:
Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und
seinem Generalkapitel, der Kongregation von N. sowie ihrem Präses Treue und
Gehorsam gemäß den Konstitutionen zu erweisen?
Der Gewählte:
Ich bin bereit.
2. Bei der Äbtissinnenweihe wird unter Nr. 15 anstelle der Frage Bist du bereit, deinem kirchlichen Oberhirten… die folgende Frage eingefügt:
a. In Klöstern, die einen Vaterabt haben:
Der Vorsteher:
Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und
seinem Generalkapitel sowie deinem Vaterabt Treue und Gehorsam gemäß den
Konstitutionen zu erweisen?
Die Gewählte:
Ich bin bereit.
a. In Klöstern, die keinen Vaterabt haben:
Der Vorsteher:
Bist du bereit, dem Zisterzienserorden und
seinem Generalkapitel sowie deinem kirchlichen Oberhirten Treue und Gehorsam
gemäß den Konstitutionen zu erweisen?
Die Gewählte:
Ich bin bereit.
3. Bei der Äbtissinnenweihe wird unter Nr. 20 nach der Übergabe des Rings hinzugefügt[6]:
Der Vorsteher übergibt der Äbtissin schließlich den Hirtenstab mit den Worten:
Empfange den Stab,
das Zeichen deines Amtes.
Trage Sorge für die Schwestern,
die dir anvertraut sind
und für die du einst Rechenschaft ablegen
musst.
[1] Die Formeln finden sich im Anhang.
[2] Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor und begleite es, damit alles, was wir beginnen, bei dir seinen Anfang nehme und durch dich vollendet werde. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. R. Amen.
[3] Die Formeln finden sich im Anhang.
[4] Die Formeln finden sich im Anhang.
[5] Herr, unser Gott, komm unserem Beten und Arbeiten mit deiner Gnade zuvor und begleite es, damit alles, was wir beginnen, bei dir seinen Anfang nehme und durch dich vollendet werde. Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn. R. Amen.
[6] Wie bei der Feier der Äbtissinnenweihe in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes 1975, Seite 39 bereits angegeben ist.
[i] Glaubensbekenntnis und Treueeid, vgl. Apostolisches Schreiben von Papst Johannes Paul II. „Ad tuendam fidem“ vom 18. Mai 1998. Deutscher Text und Kommentar in: Kongregation für die Glaubenslehre, Lehramtliche Stellungnahmen zu „professio fidei“, Vatikanstadt 1998, Ebd. 7-10.